Aufruf zum Solidaritätsstreik gegen CoV-19

„Klassensolidarität bedeutet zu vermeiden, dass unsere Kolleg*innen, dass unsere Nachbar*innen, unsere Familien kontaminiert sind. Man muss also die Arbeitsplätze verlassen, die Arbeit verlassen, sei es durch Zurückbehaltung der Arbeit oder durch Streik.“

Coronavirus: Wenn Politiker*innen labern, müssen Arbeiter*innen leiden!

Die französische Basisgewerkschaft CNT-IAA hat zur aktuellen Coronavirus-KriseFolgendes veröffentlicht:

Anders als bei H1N1 [„Schweinegrippe“-Pandemie] im Jahr 2009 haben viele Kolleg*innen im Gesundheitswesen bisher keine FFP2-Masken erhalten, die sie zur Versorgung der Patient*innen benötigen. Der Staat hatte zwar zwei Monate Zeit, um Vorräte für diese unverzichtbaren Schutzmaßnahmen anzulegen, aber offenbar hat er nichts unternommen. Ein Arzt sagte dazu:

„Unseren Patient*innen nicht die Hand zu geben, reicht nicht aus. Es schützt uns nicht vor Luftverunreinigung. Es muss deutlich gemacht werden, dass der Mangel an FFP2-Masken schnell zu einem Mangel an Pflegepersonal führen kann, wenn sie unter Quarantäne gestellt werden müssen – mit allen damit verbundenen Konsequenzen.“

Es sind also klare Haushaltsentscheidungen getroffen worden: Einerseits bezahlen wir für die ganzen politischen Gipfeltreffen, Konferenzen und Kriegsräte, die theatralisch in Szene gesetzt werden. Andererseits werden aber die Arbeiter*innen im Gesundheitswesen ohne Schutz gelassen.

Verknappung von FFP2-Masken – Dritte Phase der Coronavirus-Epidemie

Wie wir bereits zuvor angedeutet haben, gibt es die für den Schutz der Arbeiter*innen unerlässlichen Bestände leider nicht. Die Minister Buzyn und Veran haben uns angelogen und tun dies weiterhin. Bei den paar Millionen Masken, die verteilt wurden, handelt es sich lediglich um chirurgische Masken, die nicht vor Ansteckung schützen. Der Beginn von Phase 3 ist die Verlegung von Coronavirus-Patient*innen vom Krankenhaus in die Stadt. Ärzt*innen und Krankenpfleger*innen werden also ungeschützt mit hochgradig ansteckenden Patient*innen arbeiten müssen. Ein Recht auf Arbeitsverweigerung ist für sie jedoch ethisch unmöglich.

Die leitenden Verwaltungspolitiker*innen, die uns ebenso absurde, wie unnütze Regeln vorgeben, können wir nur als „Schweinehunde“ bezeichnen! Sie haben reichlich Vorräte an LBD-Gummigeschossen und (Tränengas)Granaten. Und die Regierung hatte am 16. Juni 2019 anscheind noch genügend Zeit, um 25 Millionen Patronen für Sturmgewehre und 40 000 Sprenggranaten zu bestellen. Offensichtlich hat der Staat nicht dieselben Sorgen, wie die Bevölkerung.

Alle Arbeiter*innen, vor allem im öffentlichen Nahverkehr oder in Supermärkten, müssen jetzt also von ihren Arbeitgeber*innen stündliche Pausen einfordern, um sich die Hände zu waschen oder mit Desinfektionsgel zu reinigen. Falls ihnen dies nicht gewährt wird, sollten sie von ihrem Recht auf Zurückbehaltung ihrer Arbeitskraft Gebrauch machen.

Recht auf Zurückbehaltung der Arbeitskraft

Ein Mangel an gemeinsamer oder persönlicher Schutzausrüstung ermöglicht nämlich das Recht auf den Rückzug der Arbeitsbereitschaft, wie im Artikel L4131-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs festgelegt:

„Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich über jede Arbeitssituation zu unterrichten, bei der er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sie eine ernste und unmittelbare Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellt, sowie über jeden Mangel, den er in den Schutzsystemen feststellt. Er darf sich aus einer solchen Situation zurückziehen. Der Arbeitgeber darf von einem Arbeitnehmer, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, nicht verlangen, dass er seine Tätigkeit in einer Arbeitssituation wieder aufnimmt, in der noch immer eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht, die insbesondere aus einem Mangel des Schutzsystems resultiert.“ [1]

Aktivist*innen der CNT-IAA

Quelle: http://blog.cnt-ait.info/post/2020/03/06/CORONAVIRUS

Übersetzung: ASN Köln, https://asnkoeln.blackblogs.org (CC:BY-NC)

[1] vgl. im deutschen Recht: §273 BGB, sowie BAG, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 2 AZR 88/07

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